Verwaltungsgerichtshof
12.09.1996
96/20/0485
Der durch die WaffG-Nov 1994, BGBl 520, eingeführte Paragraph 12, Absatz 7, WaffG entspricht der schon zuvor bestehenden Rsp des VwGH, wonach die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet zu erlassenden Waffenverbotes möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für seine Verhängung weggefallen sind (Hinweis E 25.4.1990, 90/01/0044). In bezug auf den dafür vorauszusetzenden Beobachtungszeitraum im Falle des Wohlverhaltens nach der Anlaßtat, die zur Verhängung des Waffenverbotes führte, ist durch die nunmehrige gesetzliche Regelung keine Änderung eingetreten.