Verwaltungsgerichtshof
11.12.1997
96/20/0267
Die zugunsten der befugten Gewerbetreibenden (und der bei ihnen beschäftigten Personen) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, WaffG beziehen sich auf den Erwerb, den Besitz und die Einfuhr von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäfstätigkeit bilden, nicht aber auf jene, die sie außerhalb dieser Tätigkeit erwerben, besitzen, führen oder einführen.