Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Geschäftszahl

96/20/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1

(hier: Vorübergehende Aufbewahrung einer Pump-Gun auf dem Kasten im Kinderzimmer bzw auf dem Vorzimmerschrank einer Wohnung, in der mj Kinder leben).

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).