Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1997

Geschäftszahl

96/19/3680

Rechtssatz

Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines einem Bf erteilten Ergänzungsauftrages in einer Verfahrenshilfeangelegenheit, binnen zwei Wochen ein vom Bf unterfertigtes, vollständig ausgefülltes und nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen, wird zwischen der (gänzlichen) NICHTVORLAGE und einer unvollständigen oder VERSPÄTETEN VORLAGE des Vermögensbekenntnisses unterschieden. Nur im erstgenannten Fall kommt es zu einer Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe. Eine verspätete Vorlage unterliegt gem Paragraph 381, ZPO der freien Beweiswürdigung und führt entweder zur Bewilligung oder zur Abweisung des Antrages. Bei ZURÜCKweisung eines derartigen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe findet Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG, wonach die Frist zur Erhebung (sinngemäß im gegenständlichen Fall: zur Ergänzung) der Beschwerde mit der Zustellung des ABweisenden Beschlusses an die Partei beginnt, keine Anwendung, im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zB wegen verspäteter Vorlage oder wegen Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses kommt Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG aber sehr wohl zum Tragen.