Verwaltungsgerichtshof
12.12.1997
96/19/3394
Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechsmittelbelehrung vertraut zu machen (Hinweis E 25.1.1996, 95/19/1597). Unterläßt er dies, so ist ihm eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Sorgfaltspflicht anzulasten. Die "mangelnde Rechtskennntnis" - gemeint offenbar die Unkenntnis der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben - ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil der Fremde bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Berufung gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/19/3395
96/19/3397
96/19/3396