Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Geschäftszahl

96/19/3315

Rechtssatz

Ein unvertreten im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auftretender Fremder hat auffallend sorglos gehandelt, wenn er sich trotz Kenntnis der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht weiter um die postalische Behebung und den Inhalt dieser Bescheide und um allfällige weitere Verfahrensschritte gekümmert hat. Damit ist dem Fremden aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen, weil er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3316

96/19/3675

96/19/3674