Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Geschäftszahl

96/19/3315

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/12 95/19/0392 1

(hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich um das hinterlegte Schriftstück und sein weiteres Schicksal zu kümmern - zB durch Nachforschungen bzw Nachfrage über das Schicksal der Hinterlegungsanzeige bzw die postalische Behebung)

Stammrechtssatz

Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3316

96/19/3675

96/19/3674