Verwaltungsgerichtshof
04.12.1998
96/19/3315
GRS wie VwGH E 1996/11/12 95/19/0392 1
(hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich um das hinterlegte Schriftstück und sein weiteres Schicksal zu kümmern - zB durch Nachforschungen bzw Nachfrage über das Schicksal der Hinterlegungsanzeige bzw die postalische Behebung)
Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/3316
96/19/3675
96/19/3674