Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Geschäftszahl

96/19/3315

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2

(hier betreffend eine rechtswidrige rechtliche Beurteilung)

Stammrechtssatz

Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3316

96/19/3675

96/19/3674