Verwaltungsgerichtshof
04.12.1998
96/19/3315
GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2
(hier betreffend eine rechtswidrige rechtliche Beurteilung)
Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/3316
96/19/3675
96/19/3674