Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Geschäftszahl

96/19/3315

Rechtssatz

Ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG auf ein Eheverhältnis und seine Rechtswirkungen das BGB-Türkei 1926 anwendbar, ist eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehegatten für seine Ehegattin nicht vorgesehen. So vertritt der Mann zwar gemäß Artikel 154, BGB-Türkei 1926 die eheliche Gemeinschaft nach außen, nicht aber seine Ehegattin.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3316

96/19/3675

96/19/3674