Verwaltungsgerichtshof
04.12.1998
96/19/3315
Ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG auf ein Eheverhältnis und seine Rechtswirkungen das BGB-Türkei 1926 anwendbar, ist eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehegatten für seine Ehegattin nicht vorgesehen. So vertritt der Mann zwar gemäß Artikel 154, BGB-Türkei 1926 die eheliche Gemeinschaft nach außen, nicht aber seine Ehegattin.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/3316
96/19/3675
96/19/3674