Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Geschäftszahl

96/19/3315

Rechtssatz

Mit einer gemäß Paragraph 187, PO erfolgten Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch einen Ersatzempfänger wird keine Vertretungshandlung im Sinn des Paragraph 10, AVG für den Adressaten des Schriftstückes gesetzt und es ist nicht davon auszugehen, daß der Adressat des Schriftstückes deswegen im weiteren Verfahren durch den Ersatzempfänger vertreten wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3316

96/19/3675

96/19/3674