Verwaltungsgerichtshof
04.12.1998
96/19/3315
Mit einer gemäß Paragraph 187, PO erfolgten Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch einen Ersatzempfänger wird keine Vertretungshandlung im Sinn des Paragraph 10, AVG für den Adressaten des Schriftstückes gesetzt und es ist nicht davon auszugehen, daß der Adressat des Schriftstückes deswegen im weiteren Verfahren durch den Ersatzempfänger vertreten wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/3316
96/19/3675
96/19/3674