Verwaltungsgerichtshof
04.12.1998
96/19/3315
Hat die belangte Behörde in der Sache keine Entscheidung getroffen, sondern ausschließlich darüber befunden, ob dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung seiner Berufung gegen den die beantragte Bewilligung abweisenden Bescheid bewilligt werde, liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, der nicht aus dem Grunde des Paragraph 113, Absatz 6, FrG 1997 außer Kraft getreten ist (Hinweis E 27.2.1998, 97/19/0417, 0418).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/3316
96/19/3675
96/19/3674