Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Geschäftszahl

96/19/3315

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde in der Sache keine Entscheidung getroffen, sondern ausschließlich darüber befunden, ob dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung seiner Berufung gegen den die beantragte Bewilligung abweisenden Bescheid bewilligt werde, liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, der nicht aus dem Grunde des Paragraph 113, Absatz 6, FrG 1997 außer Kraft getreten ist (Hinweis E 27.2.1998, 97/19/0417, 0418).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/3316

96/19/3675

96/19/3674