Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.1998

Geschäftszahl

96/19/3194

Rechtssatz

Lebt die in Paragraph 16, Absatz 2, ZustG genannte erwachsene Person im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger, ist sie zur Annahme des Schriftstückes im Ersatzweg verpflichtet.