Lebt die in § 16 Abs 2 ZustG genannte erwachsene Person im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger, ist sie zur Annahme des Schriftstückes im Ersatzweg verpflichtet.Lebt die in Paragraph 16, Absatz 2, ZustG genannte erwachsene Person im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger, ist sie zur Annahme des Schriftstückes im Ersatzweg verpflichtet.