Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.1998

Geschäftszahl

96/19/3194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG setzt zufolge Paragraph 16, Absatz 5, ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.