Verwaltungsgerichtshof
24.03.1997
96/19/3054
GRS wie 87/02/0150 B 18. Mai 1988 RS 2
Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustellG vorliegt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/2947