Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Geschäftszahl

96/19/3054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0150 B 18. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustellG vorliegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/2947