Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Geschäftszahl

96/19/3054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0167 B 16. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Zustellung einer Erledigung an einen nichtausgewiesenen Vertreter als Empfänger kommt keine Rechtswirksamkeit zu (Hinweis E 30.9.1986, 86/04/0070 und B 18.5.1988, 87/02/0150).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/19/2947