Verwaltungsgerichtshof
27.02.1998
96/19/2465
GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0109 3
Verbindet die Partei des Verwaltungsverfahrens die Setzung einer nach der Aktenlage verspäteten Verfahrenshandlung mit der Wendung "in offener Frist", so trifft die Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptung (Hinweis E 9.3.1988, 87/03/0138).