Verwaltungsgerichtshof
14.02.1997
96/19/2385
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4
VwSlg 13284 A/1990
In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).