Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1997

Geschäftszahl

96/19/2385

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4

VwSlg 13284 A/1990

Stammrechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).