Verwaltungsgerichtshof
14.02.1997
96/19/2385
GRS wie 88/10/0100 B 27. Juni 1988 RS 2
Ist nach dem Vorbringen des Bf in einem Einparteienverfahren die Zustellung oder mündliche Verkündung eines Bescheides nicht erfolgt, so vermag sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Beschwerde unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens allein darauf zu stützen. Daher ist die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.