Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1997

Geschäftszahl

96/19/2385

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0100 B 27. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ist nach dem Vorbringen des Bf in einem Einparteienverfahren die Zustellung oder mündliche Verkündung eines Bescheides nicht erfolgt, so vermag sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Beschwerde unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens allein darauf zu stützen. Daher ist die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.