Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1997

Geschäftszahl

96/19/2385

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/01/0087 B 14. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ist in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt worden - und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten -, dann liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Bescheid vor.