Verwaltungsgerichtshof
12.11.1996
96/19/2004
GRS wie 89/01/0204 E 21. Juni 1989 RS 1
Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen Manuduktionspflicht kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Formmängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartige mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/19/2005
96/19/2006