Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Geschäftszahl

96/19/1837

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/07 95/19/0682 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, daß das bloße Verbleiben des Fremden im Inland nach Ablauf eines gewöhnlichen Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsberechtigung, insbesondere in Ermangelung von Feststellungen in Richtung eines subjektiv auf die Störung der Ordung gerichteten Verhaltens des Fremden, für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung gefährde die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0907), ist auch bei der Verletzung aufenthaltsrechtlicher, nicht jedoch ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bestimmungen durch die Fortsetzung einer ausländerbeschäftigungsrechtlich erlaubten Arbeitstätigkeit nach Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 anzuwenden.