Verwaltungsgerichtshof
27.10.1997
96/17/0456
Die Beh hat im Falle der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Wr ParkometerG dem Beschuldigten nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Die Beweislast liegt demnach, auch das Verschulden betreffend, bei der Beh.