Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

96/17/0456

Rechtssatz

Die Beh hat im Falle der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Wr ParkometerG dem Beschuldigten nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Die Beweislast liegt demnach, auch das Verschulden betreffend, bei der Beh.