Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Geschäftszahl

96/17/0453

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/22 86/17/0197 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenpflicht knüpft an den erstmaligen tatsächlichen Anschluß an einen Straßenkanal an. (Hinweis E 21.2.1962, 523/61, VwSlg 2744 F/1962) Besteht dieser Straßenkanal, an den der Anschluß erfolgt, bloß als Schmutzwasserkanal oder bloß als Regenwasserkanal, dann ist dieser Fall unzweifelhaft dem Paragraph 9, Absatz 3, Wr Kanalanlagen und EinmündungsgebührenG in der Fassung 1984/45 zu unterstellen.