Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

96/17/0323

Rechtssatz

Wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet, daß der Beschwerdevertreter die abzusendenden Schriftstücke der Kanzleikraft zur Kuvertierung und Postabfertigung übergeben habe und ist im Mängelbehebungsschriftsatz selbst nicht klar (für die Kanzleikraft ersichtlich) angeführt, welche Beilagen mit diesem Schriftsatz mitgeschickt werden sollten, so ist mangels einer ausdrücklichen Weisung die Fristversäumung nicht auf ein Mißgeschick anläßlich der Postabfertigung zurückzuführen. Es liegt dem Vertreter selbst die Außerachtlasssung der erforderlichen Sorgfalt zur Last.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/17/0327