Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Geschäftszahl

96/17/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/17 93/17/0097 2

Stammrechtssatz

Bei der Parkometerabgabe nach Paragraph eins, Absatz eins, OÖ ParkabgabeG handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem Paragraph 8, Absatz eins, F-VG zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist (Hinweis VfSlg 5859 aus 1958,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/17/0321