Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1997

Geschäftszahl

96/17/0066

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 3, Wr AnkündigungsabgabeG bzw Paragraph 6, Absatz 3, Wr AnkündigungabgabeV 1985 schließen die Anwendung des Paragraph 7, Wr LAO nicht aus. Der Umstand, daß neben dem Rechtsträger des Rundfunkunternehmens die Ankündigenden für die Abgabe zur ungeteilten Hand haften, schließt die Geschäftsführerhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten des Rechtsträgers des Rundfunkunternehmens (auch für die Abgabe, für die weitere Haftende vorhanden sind) nicht aus.