Verwaltungsgerichtshof
21.06.1999
96/17/0051
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht (Hinweis:
E 23.10.1987, 87/17/0261; VfGH B 1214/86). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sieht sich der VwGH nicht veranlasst, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 einer Prüfung durch den VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen (Hinweis:
E 25.6.1996, 94/17/0296; E 22.11.1996, 95/17/0012).