Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Geschäftszahl

96/16/0221

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige beruft sich zu Unrecht darauf, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 nur bei Grundstücken unter 1000 m2 Größe angewandt werden darf. Der VwGH hat etwa bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 1136 m2 oder auch 1411 m2 ausgesprochen, dass eine solche Größe keineswegs ohne weiteres eine Ausnahme von der Besteuerung gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 hindere (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch II, zu Paragraph 4, Abs1 Z2 GrEStG, Ergänzung D, 19 D, Juni 1985).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/16/0222