Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Geschäftszahl

96/16/0221

Rechtssatz

Da Paragraph 237, Absatz eins, BAO ausdrücklich verlangt, die Unbilligkeit müsse in der "Einhebung", also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen, reicht eine Unbilligkeit, die etwa aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld, der Zusammenveranlagung oder der Haftung als solcher abgeleitet werden könnte, für Maßnahmen nach Paragraph 237, BAO nicht aus, denn eine allgemein gültige Rechtsvorschrift für sich allein vermag keine Unbilligkeit im Sinne von Paragraph 236 und Paragraph 237, BAO zu begründen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, römisch III, 2451). Eine Unbilligkeit kann also weder aus der im Gesetz (Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955) normierten Gesamtschuldnerschaft der Vertragspartner, noch aus der späteren Heranziehung zur Entrichtung der Steuer abgeleitet werden. Die sachliche Unbilligkeit muss, wie im Falle der Nachsicht gem Paragraph 236, BAO, eine UNBILLIGKEIT DER EINHEBUNG und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/16/0222