Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Geschäftszahl

96/16/0153

Rechtssatz

Wird die Verfahrenshilfe nach Paragraph 63, ZPO bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit nach Paragraph 9, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist. Bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren besteht eine Bindung an die Entscheidung des Gerichts über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag.