Verwaltungsgerichtshof
19.08.1997
96/16/0148
Unter "bedungen" ist keineswegs eine förmliche Bedingung iSd Paragraph 696, ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. Paragraph 942, ABGB ist somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis Stanzl in Klang/2 römisch vier 610).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/16/0149