Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.08.1997

Geschäftszahl

96/16/0148

Rechtssatz

Unter "bedungen" ist keineswegs eine förmliche Bedingung iSd Paragraph 696, ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. Paragraph 942, ABGB ist somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis Stanzl in Klang/2 römisch vier 610).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/16/0149