Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.1996

Geschäftszahl

96/16/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/13/0275 5

Stammrechtssatz

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann.