Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

96/16/0048

Rechtssatz

Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Schulderlaß sein (sogenanntes legatum liberationis). Ein solches Vermächtnis bewirkt nach herrschender Auffassung nicht unmittelbar das Erlöschen der Forderungen mit dem Tod des Erblassers, sondern vielmehr wird der Erbe dazu verpflichtet, den Schulderlaß vorzunehmen (Hinweis Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 römisch zwei 370). Der Schulderlaß ist nach überwiegender Meinung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und bedarf daher der Zustimmung des Schuldners, also des Legatars (Hinweis Welser in Rummel ABGB2 römisch eins Rz 12 zu Paragraph 663, ABGB; Rummel in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 1444, ABGB). Der Verzicht auf eine Forderung (die sogenannte Entsagung) wird nach herrschender Auffassung als Verfügungsgeschäft verstanden, welches eines Titels bedarf (Hinweis Rummel in Rummel aaO Rz 3 Absatz 5, zu Paragraph 1444, ABGB). Ein solcher Titel kann zB in einer zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffenen Schenkungsvereinbarung bestehen (Hinweis Rummel in Rummel aaO) oder im Falle des legatum liberationis in der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Die Verzichtserklärung selbst (also die bloße Verfügung kann dann nach herrschender Meinung auch im Wege einer einseitigen Erklärung erfolgen (Hinweis Rummel in Rummel aaO Rz 3 Absatz 6, zu Paragraph 1444, ABGB).