Verwaltungsgerichtshof
29.01.1997
96/16/0024
Es trifft nicht zu, daß die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG seit dem EheRÄG 1978, BGBl 1978/280, nicht mehr anzuwenden seien. Durch die Änderung des Paragraph 1237, ABGB und die Aufhebung von Paragraph 1238 bis Paragraph 1241, ABGB durch die Novelle BGBl 1978/280 ist der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung voll verwirklicht worden. Bei dieser Rechtslage hat ein Ehegatte während aufrechter Ehe keinen Anspruch auf die Übertragung von Vermögensgegenständen.