Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
96/16/0014
Mit dem bloßen Hinweis auf die "Verfahrensergebnisse" und die Anführungen der Namen von einvernommenen Zeugen verfehlt die Beh ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und eine bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich Zusammenzufassen (Hinweis E 25.4.1989, 2535/79).