Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

96/16/0014

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf die "Verfahrensergebnisse" und die Anführungen der Namen von einvernommenen Zeugen verfehlt die Beh ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und eine bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich Zusammenzufassen (Hinweis E 25.4.1989, 2535/79).