Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

96/16/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 1

Stammrechtssatz

Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG in Bescheidform zu ergehen hat (Hinweis VfGH B 9.6.1988, B 92/88), gelten gem Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden.