Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Geschäftszahl

96/15/0254

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine konkrete Betätigung objektiv geeignet ist, Einnahmenüberschüsse innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwirtschaften, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (Hinweis E 22. April 1988, 97/15/0107; E 24. Februar 2000, 96/15/0129; E 31. März 2000, 95/15/0207).