Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
96/15/0254
Bei der Frage, ob eine konkrete Betätigung objektiv geeignet ist, Einnahmenüberschüsse innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwirtschaften, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (Hinweis E 22. April 1988, 97/15/0107; E 24. Februar 2000, 96/15/0129; E 31. März 2000, 95/15/0207).