Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
96/15/0254
Schon vor Inkrafttreten des mit BGBl Nr 1996/201 geschaffenen zweiten Satzes des Paragraph 190, Absatz eins, BAO ist auch ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinn des Paragraph 188, BAO und als solcher der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0129). Wenn daher das Finanzamt für die Jahre 1984 bis 1986 auf Grund eines derart ergangenen Feststellungsbescheides einen nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid erließ, entsprach dies der Rechtslage.