Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1998

Geschäftszahl

96/15/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/24 94/13/0237 5

(hier: Gilt auch für Bestimmungen der Betriebsvereinbarung).

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kollektivvertrages können mit ihren Arbeitszeitregelungen die Vereinbarung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Gesamtstundenanzahl in einem Überstundenpauschalübereinkommen deswegen nicht ersetzen, weil es den Parteien eines Arbeitsvertrages frei steht, zugunsten des Arbeitnehmers von diesen Bestimmungen abzuweichen.