Verwaltungsgerichtshof
29.01.1998
96/15/0250
GRS wie VwGH E 1996/09/24 94/13/0237 5
(hier: Gilt auch für Bestimmungen der Betriebsvereinbarung).
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kollektivvertrages können mit ihren Arbeitszeitregelungen die Vereinbarung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Gesamtstundenanzahl in einem Überstundenpauschalübereinkommen deswegen nicht ersetzen, weil es den Parteien eines Arbeitsvertrages frei steht, zugunsten des Arbeitnehmers von diesen Bestimmungen abzuweichen.