Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1998

Geschäftszahl

96/15/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/20 92/13/0182 2

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit Überstundenpauschalvergütungen hat der VwGH zu Paragraph 68, EStG 1972 ausgesprochen, daß eine solche für den Bereich des Abgabenrechtes jedenfalls nur dann Anerkennung finden kann, wenn sie in wirtschaftlich fundierter Weise, aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall, die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0131). Im Geltungsbereich des EStG 1988 gilt dies mit der Maßgabe, daß sich die gleichbleibenden Verhältnisse überdies auf die zeitliche Lagerung von "Normalüberstunden" und "qualifzierten Überstunden" erstrecken müssen (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0220).