Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1997

Geschäftszahl

96/15/0234

Rechtssatz

Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, daß ein zu beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten Tatbestand erfaßt wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden muß (Hinweis Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/15/0235 E 23. Oktober 1997