Verwaltungsgerichtshof
22.09.1999
96/15/0232
Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen - dem ist das hier vorliegende Verhältnis zwischen der Gesellschaft und einem maßgeblich beteiligten Gesellschafter gleichzusetzen - ist nur eine Entlohnung in der Höhe anzuerkennen, wie sie unter Gesichtspunkten der Qualität und Quantität des Arbeitnehmers auch zwischen Fremden üblich wäre (Hinweis E 10.9.1998, 93/15/0051).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0239
96/15/0238