Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

96/15/0225

Rechtssatz

Es kann kein Verstoß gegen die Beschlagnahmevorschriften darin erblickt werden, wenn der Vorsitzende des Spruchsenates die Unterlagen, die im Bescheid nach Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG als der Beschlagnahme unterliegend festgestellt worden sind, von den anderen Gegenständen absondert und sich zur Herstellung von Kopien der Unterlagen der Hilfe von in der Finanzstrafsache zuständigen Finanzbediensteten bedient.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/15/0226