Verwaltungsgerichtshof
25.06.1997
96/15/0225
Erweist sich im Falle eines begründeten Verdachtes gegen den Parteienvertreter die Beschlagnahme von aufgrund einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierten Beweismitteln im Grunde des Paragraph 89, Absatz 3, Litera a, FinStrG als rechtmäßig, so erscheint es im Lichte des Erkenntnisses des VfGH, VfSlg 10291, bedenklich, wenn dadurch derjenige, dessen Schutz die Verschwiegenheitspficht dienen soll, dieses Schutzes beraubt wird. Nach Ansicht des VwGH ist daher bei der gegebenen Konstellation, falls nicht ein Zusammenwirken von Parteienvertreter und Klient bei der Begehung der strafbaren Handlung vorliegt, vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK dem Beweisverwertungsverbot des Paragraph 98, Absatz 4, FinStrG die Bedeutung beizumessen, daß Beweismittel, die zur Information des berufsmäßigen Parteienvertreters hergestellt worden sind, trotz der Beschlagnahme nicht zum Nachteil des Klienten herangezogen werden dürfen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0226