Verwaltungsgerichtshof
25.06.1997
96/15/0225
Das vermöge einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierte Beweismaterial kann bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ua dann konfisziert werden, wenn er im Verdacht steht, in Beziehung auf das Finanzvergehen unmittelbarer Täter zu sein (Hinweis Harbich, Zur Auslegung des Paragraph 89, Absatz 3, FinStrG, ÖJZ 1993, 196, unter Bezugnahme auch auf die ErlRV zur Finanzstrafgesetz-Novelle 1995, 668 BlgNR 16.GP; in diesem Sinn auch der Beschluß des VfGH vom 30.9.1996, B 2634, 2635/96). Dieser Auslegung des Paragraph 89, Absatz 3, Litera a, FinStrG steht auch Paragraph 9, RAO nicht entgegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0226