Verwaltungsgerichtshof
25.06.1997
96/15/0225
Ein Anwendungsfall des Paragraph 89, Absatz 3, Litera a, FinStrG liegt auch dann vor, wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Rechtsanwalt unmittelbarer Täter in bezug auf ein Finanzvergehen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0226