Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

96/15/0225

Rechtssatz

Ein Anwendungsfall des Paragraph 89, Absatz 3, Litera a, FinStrG liegt auch dann vor, wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Rechtsanwalt unmittelbarer Täter in bezug auf ein Finanzvergehen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/15/0226