Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

96/15/0225

Rechtssatz

Der Begriff "Beteiligter" läßt sich anhand des mit "Behandlung aller Beteiligten als Täter" überschriebenen Paragraph 11, FinStrG auslegen; nach dieser Bestimmung begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Die Bezeichnung "Beteiligter" ist daher als Oberbegriff für sämtliche, in Paragraph 11, FinStrG angeführten Täterschaftsnormen anzusehen (Hinweis Harbich, Zur Auslegung des Paragraph 89, Absatz 3, FinStrG, ÖJZ 1993, 196).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/15/0226