Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
96/15/0219
Für die Beurteilung, ob die Betätigung als Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, ist eine Prognose anzustellen. Der Prognose sind normale wirtschaftliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, ungewöhnliche Verhältnisse hingegen sind auszublenden (Hinweis E 17. Oktober 1989, 86/14/0105).
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150219.X05