Verwaltungsgerichtshof
28.02.2002
96/15/0219
Bei der Betätigung, die sich auf ein innovatives, noch nicht etabliertes Produkt bezieht, wird der absehbare Zeitraum deutlich über 10 Jahren liegen. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nämlich nicht aus (Hinweis E VS 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996).
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150219.X03