Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
96/15/0211
Wenn eine Person entgeltlich die Rechte an einem Computerprogramm erwirbt und Dritten Nutzungsrechte gegen eine entsprechende Zahlung einräumt, führt diese Tätigkeit für sich allein in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988.